LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2009
8 Sa 1783/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3992/09

Unbegründete Feststellungsklage bei sachgrundloser Befristung des Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1783/09

DRsp Nr. 2010/20790

Unbegründete Feststellungsklage bei sachgrundloser Befristung des Arbeitsverhältnisses

1. Berufsausbildungsverhältnisse sind keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. 2. Auf die Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung wirkt sich ein etwa bestehender Anspruch auf Abschluss eines Anschlussvertrages nicht aus; ein derartiger Anspruch ist im Wege der Leistungsklage zu verfolgen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Juli 2009 - 17 Ca 3992/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, der seit dem 01. April 2008 bei der Beklagten, bei deren Rechtsvorgängerin er bis zum 23. Januar 1973 eine Berufsausbildung absolviert hatte, als Elektriker zu einem Bruttomonatseinkommen von 2.591,12 EUR beschäftigt war, aufgrund der in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2008 (Bl. 8 - 10 d.A.) vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. März 2009 geendet hat.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.