LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.06.2006
13 Sa 80/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 § 2 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 § 256 Abs. 1 § 258 § 322 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 67/05

Unbegründete Feststellungsklage zur Gewährung eines Gewinnzuschlags bei Betriebsrente - Feststellungsinteresse bei Versorgungsanspruch - kein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung bei zweifelsfreiem Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 80/05

DRsp Nr. 2007/9508

Unbegründete Feststellungsklage zur Gewährung eines Gewinnzuschlags bei Betriebsrente - Feststellungsinteresse bei Versorgungsanspruch - kein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung bei zweifelsfreiem Freiwilligkeitsvorbehalt

1. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage ist auch dann, wenn nicht nur eine Rentenanwartschaft sondern bereits ein Versorgungsanspruch besteht, ein Feststellungsinteresse gegeben, wenn der Streit abschließend bereinigt werden kann. 2. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber oder die Pensionskasse die Leistung jedes Mal nur unter Vorbehalt (etwa durch Aushang, Rundschreiben oder Erklärung gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer oder Begünstigten) gewährt; eine solche in anderem Zusammenhang gewöhnlich als Freiwilligkeitsvorbehalt benannte Einschränkung, die eine vertragliche Bindung für die Zukunft aufgrund eines gleichförmigen begünstigenden Verhaltens in der Vergangenheit verhindern soll, muss das Fehlen eines Rechtsbindungswillens zweifelsfrei deutlich machen.