LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2007
3 Sa 4/07
Normen:
TVÜ (VKA) § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 1 § 7 ; BMT-G § 6 § 21 a Abs. 2, 4 ; TVöD (VKA) 16 Abs. 2 Satz 2, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 187/06

Unbegründete Feststellungsklage zur Stufenzuordnung bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters im öffentlichen Dienst - ausschließliche Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten - keine Berücksichtigung förderlicher Zeiten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 4/07

DRsp Nr. 2007/17591

Unbegründete Feststellungsklage zur Stufenzuordnung bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters im öffentlichen Dienst - ausschließliche Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten - keine Berücksichtigung förderlicher Zeiten

1. Für die Stufenzuordnung des Arbeitnehmers als Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen ist § 7 TVÜ (VKA) einschlägig.2. Für die Stufenzuordnung nach § 7 TVÜ (VKA) ist ausschließlich die Beschäftigungszeit im Sinne des § 6 BMT-G maßgeblich; neben der Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G finden die förderlichen Zeiten nach § 21 a BMT-G bei der Überleitung in das neue Vergütungssystem keine Berücksichtigung.3. Durch die Überleitungsregelung werden die früheren Arbeiter nicht schlechter gestellt als die früheren Angestellten, denn nach § 6 Abs. 1 TVÜ (VKA) wird bei den Angestellten ebenfalls nach denselben Prinzipien ein Vergleichsentgelt gebildet, das für ihre individuelle Stufe maßgeblich ist; aufgrund der Tatsache, dass bei den Arbeitern in erster Linie die Beschäftigungszeit maßgeblich ist, erfolgt sogar in der Regel eine günstigere Behandlung dieser Arbeitnehmergruppe als die der Angestellten.

Normenkette:

TVÜ (VKA) § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 1 § 7 ; BMT-G § 6 § 21 a Abs. 2, 4 ; TVöD (VKA) 16 Abs. 2 Satz 2, 3;

Tatbestand: