ArbG Pforzheim, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 187/06
Unbegründete Feststellungsklage zur Stufenzuordnung bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters im öffentlichen Dienst - ausschließliche Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten - keine Berücksichtigung förderlicher Zeiten
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 4/07
DRsp Nr. 2007/17591
Unbegründete Feststellungsklage zur Stufenzuordnung bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters im öffentlichen Dienst - ausschließliche Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten - keine Berücksichtigung förderlicher Zeiten
1. Für die Stufenzuordnung des Arbeitnehmers als Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen ist § 7 TVÜ (VKA) einschlägig.2. Für die Stufenzuordnung nach § 7 TVÜ (VKA) ist ausschließlich die Beschäftigungszeit im Sinne des § 6 BMT-G maßgeblich; neben der Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G finden die förderlichen Zeiten nach § 21 a BMT-G bei der Überleitung in das neue Vergütungssystem keine Berücksichtigung.3. Durch die Überleitungsregelung werden die früheren Arbeiter nicht schlechter gestellt als die früheren Angestellten, denn nach § 6 Abs. 1 TVÜ (VKA) wird bei den Angestellten ebenfalls nach denselben Prinzipien ein Vergleichsentgelt gebildet, das für ihre individuelle Stufe maßgeblich ist; aufgrund der Tatsache, dass bei den Arbeitern in erster Linie die Beschäftigungszeit maßgeblich ist, erfolgt sogar in der Regel eine günstigere Behandlung dieser Arbeitnehmergruppe als die der Angestellten.