LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.11.2006
8 Sa 854/06
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 475/05

Unbegründete fristlose Kündigung bei alkoholisiertem Arbeitantritt - Erforderlichkeit der Abmahnung auch bei betrieblichem Alkoholverbot

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 854/06

DRsp Nr. 2007/9592

Unbegründete fristlose Kündigung bei alkoholisiertem Arbeitantritt - Erforderlichkeit der Abmahnung auch bei betrieblichem Alkoholverbot

»1) Erscheint ein Arbeitnehmer hochgradig alkoholisiert zur Arbeit und kann deshalb nicht arbeiten, kann das eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines solchen Pflichtverstosses bereits abgemahnt worden war. 2) Das Abmahnungserfordernis entfällt nicht, wenn für den Betrieb ein Alkoholverbot gilt.«

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt mit weit mehr als 5 Arbeitnehmern ein Lager und eine Versandstelle.

Der am 06. September 1952 geborene, verheiratete Kläger trat aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Dezember 1996 zum 01. Januar 1997 als Lagerist und Staplerfahrer in die Dienste der Beklagten. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt etwa EUR 1.790,00. Im Arbeitsvertrag ist unter Nr. 12 u.a. geregelt:

"Die Ausübung der Arbeit unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ist untersagt."

Bezüglich der Tätigkeit des Klägers gibt es eine von ihm abgezeichnete Funktionsbeschreibung, aus der sich ergibt, dass im Werk ein Rauch- und Alkoholverbot besteht.

Weiter ist im Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter der Beklagten eine Mitteilung ausgehängt, die lautet:

"Liebe Kollegen in XXX !