Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten, die eine Gaststätte betreibt, seit dem 01.02.2004 als Küchenchef beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.
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