LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2006
10 Sa 49/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; EFZG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1269/05

Unbegründete fristlose Kündigung bei einmaligem Verlassen des Arbeitsplatzes nach verbaler Auseinandersetzung - Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 49/06

DRsp Nr. 2006/28125

Unbegründete fristlose Kündigung bei einmaligem Verlassen des Arbeitsplatzes nach verbaler Auseinandersetzung - Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Das einmalige Verlassen des Arbeitplatzes nach (zumindest) verbaler Auseinandersetzung ohne erfolglose Aufforderung zur Weiterarbeit rechtfertig keine fristlose Kündigung.2. Mit der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig ist.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; EFZG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten, die eine Gaststätte betreibt, seit dem 01.02.2004 als Küchenchef beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.