LAG Köln - Urteil vom 29.06.2007
11 Sa 238/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 11704/05

Unbegründete fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei Arbeitsunfähigkeit - fehlgeschlagene Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Arbeitsunfähigkeit auch bei nur teilweiser Leistungsfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 238/07

DRsp Nr. 2007/17734

Unbegründete fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei Arbeitsunfähigkeit - fehlgeschlagene Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Arbeitsunfähigkeit auch bei nur teilweiser Leistungsfähigkeit

»1. Die Weigerung des Arbeitnehmers, ihm erteilte Anweisungen zu befolgen, berechtigt den Arbeitgeber nicht zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Nichtbefolgung der Anweisungen arbeitsunfähig erkrankt war.2. Bestreitet der Arbeitgeber trotz vorgelegter ordnungsgemäß ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit dargelegt werden. Bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit reicht insoweit nicht aus. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und durch dessen Verhalten während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit (wie LAG Hamm, Urteil vom 08.06.2005 - 18 Sa 1962/04, NZA-RR 2005, 625).