LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2009
25 Sa 1571/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 368; BGB § 855; BGB § 861; BGB § 985; BGB § 1007 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 286; ZPO § 416;
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - 4 Ca 330/08 - 23.04.2009,

Unbegründete Herausgabeklage der Arbeitgeberin bei quittierter Rückgabe von Arbeitsmitteln; unzulässige Herausgabeanträge bei unbestimmter Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände; Beweiskraft der Quittung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 25 Sa 1571/09

DRsp Nr. 2010/6769

Unbegründete Herausgabeklage der Arbeitgeberin bei quittierter Rückgabe von Arbeitsmitteln; unzulässige Herausgabeanträge bei unbestimmter Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände; Beweiskraft der Quittung

1. In einem Herausgabeantrag müssen die Gegenstände, die herausverlangt werden, so genau wie möglich bezeichnet werden. Die gattungsmäßige Bezeichnung der Gegenstände ohne Angabe individualisierender Merkmale genügt regelmäßig nicht. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gerichtlich die Herausgabe überlassener Arbeitsmittel verlangt. 2. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Quittung aus, dass er die dem Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel vollständig zurückerhalten hat, ist dies in der Regel ein ausreichender Beweis dafür, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel auch tatsächlich zurückgegeben hat. 3. Hat das Arbeitsverhältnis nicht nur kurze Zeit bestanden, sondern mehrere Jahre angedauert, kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses überlassenen Arbeitsmittel noch in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers befinden. Dies gilt erst recht, wenn die Arbeitsmittel auch für andere Arbeitnehmer zugänglich waren.