LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2008
7 Sa 8/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 108 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1497/07

Unbegründete Klage auf Abrechnung und Zahlung von Überstundenvergütung - unsubstantiierte Darlegung der konkreten Tätigkeit eines Möbelpackers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 8/08

DRsp Nr. 2008/14619

Unbegründete Klage auf Abrechnung und Zahlung von Überstundenvergütung - unsubstantiierte Darlegung der konkreten Tätigkeit eines Möbelpackers

1. § 108 GewO regelt keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruches.2. Gibt der Arbeitnehmer in seinem Antrag auf Abrechnung selbst die Anzahl der abzurechnenden Überstunden sowie die Höhe des Überstundenlohnes an und sind ihm mithin sowohl Anzahl der Überstunden als auch die hierfür geschuldete Bruttovergütung bereits bekannt, benötigt er keine Abrechnung, um den Zahlungsanspruch konkret verfolgen zu können.3. Der Arbeitnehmer, der in einem Rechtsstreit von seinem Arbeitgeber die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Streitfall grundsätzlich im Einzelnen darlegen und beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat; je nach der Einlassung der Arbeitgeberin besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.