LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2008
5 Sa 280/08
Normen:
BGB § 242; TV BB § 2 Abs. 1; TV BB § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1242/07

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 280/08

DRsp Nr. 2009/4318

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell

Besteht nach der tariflichen Regelung kein Anspruch auf die vereinbarte Altersteilzeit und ist die Arbeitgeberin nicht bereit, mit dem Arbeitnehmer freiwillig eine Altersteilzeit "zu vereinbaren" (wie es die Regelung vorsieht), ist dies ohne weitere Anhaltspunkte nicht willkürlich; angesichts einer ungewöhnlich langen Betriebszugehörigkeit ist es im Gegenteil durchaus nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen möchte, weil sie Probleme hat, einen geeigneten Nachfolger zu finden.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.02.2008 - 6 Ca 1242/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; TV BB § 2 Abs. 1; TV BB § 7;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.