LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.12.2006
4 Sa 733/06
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1900/05

Unbegründete Klage auf Anpassung der Betriebsrente bei ungenügender Eigenkapitaldeckung - unsubstantiierte Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 733/06

DRsp Nr. 2007/17834

Unbegründete Klage auf Anpassung der Betriebsrente bei ungenügender Eigenkapitaldeckung - unsubstantiierte Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse

1. Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden; der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.2. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden; sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird sondern auch, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt.3. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden; bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus.4. Soweit der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend macht, hat er diesen seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen.