LAG München - Urteil vom 12.11.2008
11 Sa 978/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 2; BGB § 297; BGB § 296; BGB § 615 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; GewO § 106 S. 3; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1719/04

Unbegründete Klage auf behindertengerechte Beschäftigung und Schadensersatz - substantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur fehlenden Eignung des Arbeitnehmers für leidengerechte Arbeitsplätze

LAG München, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 978/05

DRsp Nr. 2009/3143

Unbegründete Klage auf behindertengerechte Beschäftigung und Schadensersatz - substantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur fehlenden Eignung des Arbeitnehmers für leidengerechte Arbeitsplätze

1. Macht der Arbeitnehmer den schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX geltend, hat er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen; der Arbeitgeber hat demgegenüber die anspruchshindernden Umstände vorzutragen, wozu insbesondere diejenigen Umstände gehören, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung ergibt. 2. Im Übrigen gilt hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. 3. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB mit § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.