ArbG München, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1719/04
Unbegründete Klage auf behindertengerechte Beschäftigung und Schadensersatz - substantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur fehlenden Eignung des Arbeitnehmers für leidengerechte Arbeitsplätze
LAG München, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 978/05
DRsp Nr. 2009/3143
Unbegründete Klage auf behindertengerechte Beschäftigung und Schadensersatz - substantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur fehlenden Eignung des Arbeitnehmers für leidengerechte Arbeitsplätze
1. Macht der Arbeitnehmer den schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1SGB IX geltend, hat er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen; der Arbeitgeber hat demgegenüber die anspruchshindernden Umstände vorzutragen, wozu insbesondere diejenigen Umstände gehören, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung ergibt.2. Im Übrigen gilt hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.3. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1BGB sowie aus § 823 Abs. 2BGB mit § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.
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