LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.11.2007
11 Sa 53/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Art. 20 Abs. 3 ; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 630 ;
Fundstellen:
DB 2008, 480
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 109/07

Unbegründete Klage auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses bei Hinweis auf staatsanwaltliche Ermittlungen wegen Mordversuchs an Patienten - Geltendmachung überlanger Verfahrensdauer gegenüber Strafverfolgungsorganen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 53/07

DRsp Nr. 2008/4218

Unbegründete Klage auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses bei Hinweis auf staatsanwaltliche Ermittlungen wegen Mordversuchs an Patienten - Geltendmachung überlanger Verfahrensdauer gegenüber Strafverfolgungsorganen

»1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Zwischenzeugnis für eine Krankenschwester ein gegen diese bei Zeugniserteilung noch laufendes Ermittlungsverfahren wegen Mordversuchs an Patienten zu erwähnen. 2. Ein Anspruch auf Entfernung des entsprechenden Zeugnishinweises besteht allerdings, aber auch nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren unangemessen derart verzögert, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vorliegt. 3. Die überlange Dauer des Ermittlungsverfahrens hat der Arbeitnehmer zunächst bei der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung geltend zu machen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Art. 20 Abs. 3 ; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 630 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Zwischenzeugnisses.