Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.08.2006 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten der Klägerin den kinderbezogenen Ortszuschlag für zwei zu berücksichtigende Kinder in den Monaten Januar 2006 bis Juni 2006 zu bezahlen. Die Klägerin ist seit dem 01.05.1997 in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt und wird nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3 der Anlage I a
Der TVöD, nach dem grundsätzlich keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr gezahlt werden, regelt für die Übergangszeit in § 11 "Kinderbezogene Entgeltbestandteile" folgendes:
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