LAG Köln - Urteil vom 30.11.2006
5 Sa 973/06
Normen:
TVÜ-VKA § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1669/06

Unbegründete Klage auf Besitzstandszulage bei Inanspruchnahme von Elternzeit

LAG Köln, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 973/06

DRsp Nr. 2009/5478

Unbegründete Klage auf Besitzstandszulage bei Inanspruchnahme von Elternzeit

Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA steht einem Arbeitnehmer nicht zu, wenn ihm im September 2005 wegen seiner Inanspruchnahme von Elternzeit kinderbezogene Anteile des Ortszuschlags tatsächlich nicht gewährt wurden.

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Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.08.2006 - 2 Ca 1669/06 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten der Klägerin den kinderbezogenen Ortszuschlag für zwei zu berücksichtigende Kinder in den Monaten Januar 2006 bis Juni 2006 zu bezahlen. Die Klägerin ist seit dem 01.05.1997 in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt und wird nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3 der Anlage I a BAT vergütet. In der Zeit vom 05.03.2002 bis 14.01.2006 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Seit dem 15.01.2006 wird sie befristet bis zum 06.01.2007 auf Teilzeitbasis weiterbeschäftigt.

Der TVöD, nach dem grundsätzlich keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr gezahlt werden, regelt für die Übergangszeit in § 11 "Kinderbezogene Entgeltbestandteile" folgendes: