LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2008
5 Sa 102/08
Normen:
TV-Ü § 7 Abs. 1; TV-Ü § 10; BAT § 24; MTArb § 9 Abs. 2 a; TV-L § 14; TV-L § 17 Satz 4 Satz 1; TV-L § 17 Satz 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1535/07

Unbegründete Klage auf Besitzstandszulage bei tarifvertraglich nicht veranlasster Zahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 102/08

DRsp Nr. 2009/6292

Unbegründete Klage auf Besitzstandszulage bei tarifvertraglich nicht veranlasster Zahlung

1. Für Arbeitsverhältnisse im Bereich des öffentlichen Dienstes, für die durch Arbeitsvertrag die fachlich einschlägigen Tarifwerke des öffentlichen Dienstes in Bezug genommen werden, gilt im Zweifel Normvollzug; damit ist davon auszugehen, dass die öffentliche Arbeitgeberin das, aber auch nur das zahlen will, was tarifvertraglich geschuldet ist. 2. Selbst bei längerer tarifvertraglich nicht veranlasster Zahlung erwächst nur ganz ausnahmsweise ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beibehaltung einer übertariflichen Leistung, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen rechtfertigen, die Leistung werde auch weiterhin gewährt, obwohl tarifvertraglich nicht geschuldet. 3. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nicht, wenn die zuständige Dienststelle offensichtlich übersehen hat, dass aufgrund der Überleitung des Arbeitsverhältnisses eine neue Einstufung hinsichtlich der Arbeitstätigkeit insgesamt, aber auch im Hinblick auf die zuvor gewährte Zulage für einen nicht ständigen Bauaufseher, erfolgen muss und der damit eingetretene Irrtum korrigiert worden ist.

Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.01.2008 - 8 Ca 1535/07 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.