LAG München - Urteil vom 20.12.2007
3 Sa 646/07
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 313 Abs. 1 ; SGB VI § 159 § 275 c ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 17767/05

Unbegründete Klage auf erhöhte Betriebspension - keine Anpassung der Versorgungszusage bei außerordentlich hoher Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - Wegfall der Geschäftsgrundlage nur bei krassen und unvorhersehbaren Änderungen - unsubstantiierte Darlegungen zur Gleichbehandlung außertariflich Beschäftigter

LAG München, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 646/07

DRsp Nr. 2008/14500

Unbegründete Klage auf erhöhte Betriebspension - keine Anpassung der Versorgungszusage bei außerordentlich hoher Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - Wegfall der Geschäftsgrundlage nur bei krassen und unvorhersehbaren Änderungen - unsubstantiierte Darlegungen zur Gleichbehandlung außertariflich Beschäftigter

1. Ist in der Pensionsordnung festgelegt, dass sich die Anwendung der in Tabellen angeführten Prozentsätze für die unterhalb oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehaltsbestandteile nach der "Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung" (mithin nach der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze) richtet, ist der Wortlaut der Regelung eindeutig; besteht im maßgeblichen Jahr (2005) nur eine einzige Beitragsbemessungsgrenze, nämlich die in § 275 c SGB VI (in Abweichung von der sonst gültigen Regelung) genannte Grenze gab, besteht insoweit weder eine rechtliche Unsicherheit noch irgendein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche Beitragsbemessungsgrenze zu gelten hat.