LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2008
2 Sa 315/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1867/07

Unbegründete Klage auf Ersatz von Überwachungskosten zum Nachweis strafbarer Handlungen eines Merkleiters - unsubstantiierte Darlegungen zu den Verdachtsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 315/08

DRsp Nr. 2009/4321

Unbegründete Klage auf Ersatz von Überwachungskosten zum Nachweis strafbarer Handlungen eines Merkleiters - unsubstantiierte Darlegungen zu den Verdachtsgründen

1. Eine vorsätzlich begangene Vertragsverletzung allein begründet noch nicht die Verpflichtung, die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts aufgewendeten Kosten auszugleichen; es bedarf vielmehr der Feststellung, dass die Aufwendungen auch erforderlich waren. 2. Die Kosten der Aufklärung sind nur dann ersatzfähig, wenn zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen bereits ein konkreter Verdacht gegen den zu beobachtenden Mitarbeiter bestand. 3. Der Umstand allein, dass eine erhöhte Anzahl von Leergutrücknahmen ohne entsprechenden Gegeneinkauf vorgenommen wurden, beweist noch nicht zwingend, dass überhaupt eine unrechtmäßige Auszahlung erfolgt ist; ohne einen Abgleich zwischen ausgezahltem Geldbetrag für Leergut und tatsächlich vorhandenem Leergutbestand (Inventur) lässt sich nicht einmal mehr feststellen, ob überhaupt eine Differenz vorliegt, also ein Mitarbeiter sich zu Unrecht Beträge aus der Kasse ausgezahlt hat.