LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2007
17 Sa 1298/07
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5 Satz 1 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 329/07

Unbegründete Klage auf Mehrarbeitsvergütung - keine Aussetzung des Verfahrens bei streitiger Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung - OT-Mitgliedschaft auch im Fachgruppen-Modell - Ende der Tarifbindung bei inhaltlicher Änderung des formal fortgeltenden Tarifvertrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1298/07

DRsp Nr. 2008/5258

Unbegründete Klage auf Mehrarbeitsvergütung - keine Aussetzung des Verfahrens bei streitiger Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung - OT-Mitgliedschaft auch im Fachgruppen-Modell - Ende der Tarifbindung bei inhaltlicher Änderung des formal fortgeltenden Tarifvertrages

»1. Ein Rechtsstreit, dessen Ausgang von einer streitigen OT - Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband abhängt, ist nicht gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auszusetzen. Die Frage der Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft betrifft nämlich nicht die Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Verbandes, sondern die Tarifbindung des einzelnen Mitglieds (im Anschluss an BAG v. 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - sowie BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 -, entgegen BAG v. 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 -).2. Eine OT - Mitgliedschaft ist auch im sog. Fachgruppen - Modell zulässig.3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG endet auch dann, wenn ein Tarifvertrag zwar formell unverändert fortbesteht, inhaltlich aber durch einen anderen Tarifvertrag geändert wird.«

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5 Satz 1 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung und insoweit über eine Tarifbindung der Beklagten.