LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.2008
9 Sa 1068/08
Normen:
MTV (Einzelhandel Hessen) § 2; MTV (Einzelhandel Hessen) § 4; MTV (Einzelhandel Hessen) § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1562/08

Unbegründete Klage auf Nachtzuschlag für Spätöffnungszeiten im Hessischen Einzelhandel; Verfallsklausel bei aufsaldierten Zeitzuschlägen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1068/08

DRsp Nr. 2009/16920

Unbegründete Klage auf Nachtzuschlag für Spätöffnungszeiten im Hessischen Einzelhandel; Verfallsklausel bei aufsaldierten Zeitzuschlägen

1. Werden Zeitzuschläge nicht abgerechnet, weil sie permanent aufsaldiert werden, greift schon nach dem Wortlaut die Ausschlussfrist des § 18 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 a MTV nicht ein; die monatlichen Ausweisungen geben kein endgültiges Ergebnis wieder. 2. Der Tarifwortlaut des § 4 Ziff. 1 Unterabsätze 1 und 2 MTV ergibt als maßgeblichen Sinn der Tarifnorm, dass es für den Zeitraum ab 19.30 Uhr, für den Nachtarbeit anfällt und ein Zuschlag in Höhe von 55 % zu gewähren ist, Ausnahmen gibt. 3. Der Begriff "ausgenommen" bedeutet eine Ausnahme von der vorstehenden Regel; ausgenommen von der Nachtarbeit sind regelmäßige Nachtarbeit und Arbeit während der Spätöffnungszeiten sowie spätöffnungsbedingte Arbeit gemäß § 2 Ziff. 7 MTV nach 19.30 Uhr. 4. Spätöffnungsarbeit ist Arbeit in Verkaufsstellen, die in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geleistet wird (§ 2 a Ziff. 1 MTV); da diese in § 4 Ziff. 1 von der Nachtarbeit ausgenommen ist, kann bei Spätöffnungsarbeit bis 20.00 Uhr keine Nachtarbeit anfallen.