LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.03.2008
4 Sa 1/08
Normen:
TVöD-S § 15 Abs. 1 § 18.4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 § 21 Abs. 1 ; TVÜ-VKA § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 925/07

Unbegründete Klage auf Restbetrag des garantierten und variablen Anteils einer Sparkassensonderzahlung - keine Berücksichtigung der Besitzstandszulage bei der Bemessung der Sparkassensonderzahlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 1/08

DRsp Nr. 2008/9571

Unbegründete Klage auf Restbetrag des garantierten und variablen Anteils einer Sparkassensonderzahlung - keine Berücksichtigung der Besitzstandszulage bei der Bemessung der Sparkassensonderzahlung

1. Bemessungsgrundlage für den garantierten und variablen Anteil der Sparkassensonderzahlung ist nach § 18.4 Abs. 1 Satz 3 TVöD-S das Monatstabellenentgelt; der Begriff des "Tabellenentgelts" hat einen tariflich definierten Bedeutungsinhalt.2. Die nach § 9 TVÜ-VKA gezahlte Besitzstandszulage gehört weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des Überleitungsrechts zum Tabellenentgelt im Sinne des § 15 TVöD.