LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2006
5 Sa 575/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 110/06

Unbegründete Klage auf Tariferhöhung bei Altersteilzeit - Vorrang des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 575/06

DRsp Nr. 2007/17838

Unbegründete Klage auf Tariferhöhung bei Altersteilzeit - Vorrang des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages

1. Sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die einschlägigen Tarifverträge der Chemischen Industrie in ihrer jeweils gültigen Fassung anwendbar, ist aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sowohl der allgemeine auf Verbandsebene vereinbarte Entgelttarifvertrag als auch der firmenbezogene Verbandstarifvertrag anwendbar, wobei im Verhältnis der beiden genannten Tarifverträge der zuletzt genannte Tarifvertrag der speziellere Tarifvertrag ist.2. Das Erhöhungsverlangen des Arbeitnehmers ist unbegründet, wenn der firmenbezogene Tarifvertrag den allgemeinen Entgelttarifvertrag (jedenfalls) dahingehend verdrängt, dass der Arbeitnehmer mit Wirkung die tariflichen Erhöhungsbeträge nicht mehr geltend machen kann.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: