1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.10.2008 - 3 Ca 692 e/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlung einer monatlichen Baustellenzulage.
Der Kläger ist seit 1982 bei dem beklagten Land beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Technischer Angestellter.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der mit "Erschwerniszuschläge" überschriebene § 19 TV-L lautet wie folgt:
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