LAG München - Urteil vom 27.11.2012
6 Sa 818/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV Metall und Elektroindustrie Bayern § 1 Nr. 3 (II) Buchst. d;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2450/11

Unbegründete Klage auf tarifliche Differenzvergütung bei fehlender Vereinbarung eines Jahresgehalts

LAG München, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 818/12

DRsp Nr. 2015/2373

Unbegründete Klage auf tarifliche Differenzvergütung bei fehlender Vereinbarung eines Jahresgehalts

1. Ist im Arbeitsvertrag eine Jahresvergütung ausgewiesen, deren Zusammensetzung nachfolgend dahingehend erläutert wird, dass sich der festgesetzte Betrag aus 12 Monatsverdiensten in bestimmter Höhe und verschiedenen Sonderzuwendungen errechnet werde, so liegt nicht die Vereinbarung eines Jahresvergütung vor. Vielmehr haben die Parteien nur eine Monatsvergütung zzgl. der Sonderzuwendungen vereinbart und die jährliche Gesamtsumme des Entgelts des Arbeitnehmers festgelegt. 2. Liegt die monatliche Vergütung nach einvernehmlich erfolgter Umlegung der vorher einmal jährlich entrichteten Sonderzahlungen auf die einzelnen Monate mehr als 30 % über dem Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B), so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Aufstockung seiner Vergütung, wenn die Jahressumme nicht mehr als 35 % über dem zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) liegt.

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Arbeitsgericht Augsburg vom 15. Mai 2012 - 4 Ca 2450/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV Metall und Elektroindustrie Bayern § 1 Nr. 3 (II) Buchst. d;

Tatbestand: