LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.04.2008
1 Sa 219/07
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; AVR Diakonie § 28 Abs. 7 § 28 c Abs. 1 § 35 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2772/06

Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung einer Altenpflegerin des Diakonischen Werkes bei Arbeitsunfähigkeit im Übertragungszeitraum und nachfolgender befristeter Verrentung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 219/07

DRsp Nr. 2008/14482

Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung einer Altenpflegerin des Diakonischen Werkes bei Arbeitsunfähigkeit im Übertragungszeitraum und nachfolgender befristeter Verrentung

»1. Nach § 7 Absatz 4 BUrlG unterliegen nur solche Urlaubsansprüche der Abgeltung, die zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen waren. Endet der Übertragungszeitraum für Alturlaub aus dem vorangegangenen Jahr am 30. Juni des laufenden Jahres und scheidet der Arbeitnehmer zu diesem Datum aus, braucht der Alturlaub nicht mehr abgegolten werden, da er - bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und fiktiver sofortiger Urlaubsgewährung - am 1. Juli des laufenden Jahres bereits untergegangen gewesen wäre.2. § 28 Absatz 7 der Arbeitsvertragsrichtlinie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) enthält keine von § 7 Absatz 4 BUrlG abweichende Regelung. Deutlicher als in § 7 Absatz 4 BUrlG ist dort sogar ausdrücklich geregelt, dass Urlaub, der nicht wenigstens vor dem Verfallsdatum bereits angetreten ist, verfällt. Da vorliegend der Alturlaub nicht wenigstens ab dem 30. Juni angetreten war, ist er verfallen.