LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.06.2009
4 Sa 40/09
Normen:
RTV (Dachdeckerhandwerk) § 38 Abs. 4; RTV (Dachdeckerhandwerk) § 43 Abs. 1; RTV (Dachdeckerhandwerk) § 44; RTV (Dachdeckerhandwerk) § 46;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 1 Ca 648 d/08 vom 03.12.2008,

Unbegründete Klage auf Urlaubsgeld bei umlagefinanzierter Winterbeschäftigung durch Einbringung von zwei Urlaubstagen im Dachdeckerhandwerk

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 40/09

DRsp Nr. 2009/20273

Unbegründete Klage auf Urlaubsgeld bei umlagefinanzierter Winterbeschäftigung durch Einbringung von zwei Urlaubstagen im Dachdeckerhandwerk

1. Bei "Einbringung von zwei Urlaubstagen" (zur Finanzierung des Arbeitnehmeranteils an der Winterbeschäftigungsumlage im Dachdeckerhandwerk) reduziert sich der tarifliche Jahresurlaub um eben diese beiden Urlaubstage. 2. Einbringung von zwei Urlaubstagen bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer an diesen beiden Tagen nicht von der Arbeitsleistung zum Zwecke der Inanspruchnahme des Urlaubs bei Zahlung des Urlaubsentgelts freistellen lässt sondern statt des Urlaubs an diesen beiden Tagen arbeitet und dafür Arbeitsentgelt erhält. 3. Nimmt der Arbeitnehmer nicht die Freistellung vom Dienst gegen Zahlung des Urlaubsentgelts in Anspruch sondern erhält er Arbeitsentgelt, fehlt es an der tariflich erforderlichen Anknüpfung an ein zu zahlendes Urlaubsentgelt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.12.2008 - 1 Ca 648 d/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

RTV (Dachdeckerhandwerk) § 38 Abs. 4; RTV (Dachdeckerhandwerk) § 43 Abs. 1; RTV (Dachdeckerhandwerk) § 44; RTV (Dachdeckerhandwerk) § 46;

Tatbestand: