LAG Nürnberg - Urteil vom 15.10.2008
4 Sa 715/07
Normen:
TVöD § 14 Abs. 1, 3; TVÜ-Bund § 4; TVÜ-Bund § 10; TVÜ-Bund § 17 Abs. 7; TVÜ-Bund § 18 Abs. 2; TVÜ-Bund § 18 Abs. 3; TVÜ-Bund Anlage 2, 4; BAT § 22 Abs. 2; MTArb § 9 Abs. 2, § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1912/06

Unbegründete Klage auf Vertretungszulage wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 715/07

DRsp Nr. 2009/2

Unbegründete Klage auf Vertretungszulage wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit

Ob bei einer nach dem 01.10.2005 erfolgten vorübergehenden Übertragung einer anderweitigen Tätigkeit eine persönliche Zulage (Vertretungszulage) zu bezahlen ist, bestimmt sich i.R.d. §§ 14 TVöD, 18 Abs. 2 TVÜ-Bund nach der Bewertung der übertragenen Tätigkeit gem. § 17 VII TVÜ-Bund i.V.m. der Anlage 4 TVÜ-Bund.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 20.06.2007, Az.: 9 Ca 1912/06 S, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 14 Abs. 1, 3; TVÜ-Bund § 4; TVÜ-Bund § 10; TVÜ-Bund § 17 Abs. 7; TVÜ-Bund § 18 Abs. 2; TVÜ-Bund § 18 Abs. 3; TVÜ-Bund Anlage 2, 4; BAT § 22 Abs. 2; MTArb § 9 Abs. 2, § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung einer tariflichen Vertretungszulage.