LAG Köln - Urteil vom 14.11.2007
7 Sa 611/07
Normen:
BetrAVG § 6 Satz 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1740/06

Unbegründete Klage auf vorgezogene Betriebsrente bei Bezug eines Unfallruhegehaltes aus früherem Beamtenverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 611/07

DRsp Nr. 2008/14393

Unbegründete Klage auf vorgezogene Betriebsrente bei Bezug eines Unfallruhegehaltes aus früherem Beamtenverhältnis

»Ein Arbeitnehmer, der wegen des Bezuges eines Unfallruhegehaltes aus einem vorangegangenem Beamtenverhältnis nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag, hat gegen den PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung keinen Anspruch gemäß § 6 BetrAVG auf vorgezogene Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, auch wenn sein früherer Arbeitgeber - ohne dass die Versorgungsrichtlinien dies vorgesehen hätten - innerhalb der letzten 23 Monate vor Insolvenzeröffnung solche Leistungen tatsächlich erbracht hatte.«

Normenkette:

BetrAVG § 6 Satz 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer vorgezogenen Betriebsrente hat.

Der am 27.05.1943 geborene Kläger war zunächst als Beamter im Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles schied er im Jahre 1975 aus dem Dienstverhältnis aus. Er erhält seitdem vom Land Nordrhein-Westfalen ein sogenanntes Unfallruhegehalt.