LAG Köln - Urteil vom 11.01.2006
7 (2) Sa 779/05
Normen:
BGB § 242 § 611 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7102/04

Unbegründete Klage auf Zahlung einer erhöhten Direktversicherungsprämie für betriebliche Altersversorgung - betriebsbezogene Ungleichbehandlung zum Ausgleich flexibler Arbeitszeitregelungen

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 7 (2) Sa 779/05

DRsp Nr. 2006/27970

Unbegründete Klage auf Zahlung einer erhöhten Direktversicherungsprämie für betriebliche Altersversorgung - betriebsbezogene Ungleichbehandlung zum Ausgleich flexibler Arbeitszeitregelungen

1. Ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur betriebsbezogen anzuwenden ist oder ob sein räumlicher Geltungsbereich sich auf das gesamte Unternehmen erstreckt, ist streitig; auch wenn vieles für eine unternehmensbezogene Betrachtungsweise spricht, bleibt doch zu beachten, dass die in unterschiedlichen Betrieben eines Unternehmens herrschenden unterschiedlichen Lebens-, Arbeits- und Rechtsverhältnisse sehr wohl auch sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Belegschaften einzelner Betriebe beinhalten können, die den Willkürvorwurf ausschließen.2. Als maßgebliches Differenzierungskriterium für die Gewährung einer erhöhten Direktversicherungsprämie für die Alterversorgung kommt insbesondere der Umstand in Betracht, dass an unterschiedlichen Betriebsstandorten unterschiedliche Betriebsvereinbarungen über (flexiblere) Arbeitszeitregelungen gelten; es liegt im Rahmen typischer Zweckverknüpfungen, wenn der Arbeitgeber tendenziellen Negativimpulsen mit dem positiven Anreiz einer Verbesserung einer Leistung begegnet, die typischerweise den Zweck verfolgt, Betriebstreue zu fördern und zu belohnen.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;