1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 36 Ca 11439/13) vom 06.06.2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die tatsächliche Beschäftigung des Klägers als Chorleiter des E.-Chors.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1998 bei dem Beklagten als A-Kirchenmusiker beschäftigt mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 6.290,00.
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