LAG München - Urteil vom 19.11.2014
11 Sa 520/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 11439/13

Unbegründete Klage eines Kirchenmusikers auf tatsächliche Beschäftigung als ChorleiterUnmöglichkeit der Beschäftigung bei fehlender rechtlicher Durchsetzbarkeit der Arbeitsplatzbesetzung

LAG München, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 520/14

DRsp Nr. 2015/15343

Unbegründete Klage eines Kirchenmusikers auf tatsächliche Beschäftigung als ChorleiterUnmöglichkeit der Beschäftigung bei fehlender rechtlicher Durchsetzbarkeit der Arbeitsplatzbesetzung

War ein Kirchenmusiker des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks in Form einer "Personalgestellung" als Leiter eines Chores beschäftigt, der allein bei dem Verein "E.-Chor e.V." angesiedelt ist, und besteht bei dem Dekanatsbezirk kein Arbeitsplatz als Chorleiter und gegenüber dem Verein mangels vertraglicher Vereinbarung auch keine rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Chorleiter, ist die Klage des Kirchenmusikers auf tatsächliche Beschäftigung "als Chorleiter beim E.-Chor e.V." unbegründet, da dem Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruchs unmöglich ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 36 Ca 11439/13) vom 06.06.2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tatsächliche Beschäftigung des Klägers als Chorleiter des E.-Chors.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1998 bei dem Beklagten als A-Kirchenmusiker beschäftigt mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 6.290,00.