LAG München - Urteil vom 19.12.2007
9 Sa 473/07
Normen:
BGB § 157 § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3131/05

Unbegründete Klage eines Redakteurs auf zusätzliche betriebliche Altersversorgung

LAG München, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 473/07

DRsp Nr. 2008/14505

Unbegründete Klage eines Redakteurs auf zusätzliche betriebliche Altersversorgung

»1. Der Umstand, dass in der Satzung einer Zusatzversorgungskasse eine Pflicht des Mitgliedes (Arbeitgeber) zur Versicherung seiner Arbeitnehmer geregelt ist, gibt einem Arbeitnehmer für sich alleine noch keinen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Versicherung.2. Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Arbeitgeber, der bei einer Gruppe von Arbeitnehmern nicht den BAT, sondern den sachnäheren Tarifvertrag für Redakteure/innen an Tageszeitungen anwendet, diesen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über das Versorgungswerk der Presse anstatt - wie den sonstigen Arbeitnehmern - über die ZVK gewährt.«

Normenkette:

BGB § 157 § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Ersatzanspruch des Klägers wegen entgangener betrieblicher Altersversorgung.

Der Kläger war seit 1.1.1974 beim Beklagten beschäftigt. Er war ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bis 31.1.1992 als Redakteur im Verlag R., dessen Herausgeber der Beklagte war, tätig.

Mit schriftlichem Dienstvertrag vom 29.4.1992 (Bl. 41/42 d. A.) wurde mit dem Kläger die Tätigkeit als Chefredakteur des R. vereinbart. In diesem Vertrag ist unter anderem vereinbart: