LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.07.2006
2 Sa 304/06
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2269/05

Unbegründete Konkurrentenklage bei sachgerechtem Anforderungsprofil - Spezialist mit erweiterter Erfahrung für Ressortleitung Sicherstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 304/06

DRsp Nr. 2007/1129

Unbegründete Konkurrentenklage bei sachgerechtem Anforderungsprofil - Spezialist mit erweiterter Erfahrung für Ressortleitung Sicherstellung

1. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nach Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, vor der Auswahlentscheidung ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festzulegen; dabei muss das Anforderungsprofil zur Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes des unterlegenen Bewerbers nach Art. 19 Abs. 4 GG so dokumentiert sein, dass die Auswahlentscheidung nach den Kriterien von Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann.2. Ist im Anforderungsprofil zwar die eigentliche zentrale Aufgabe des Ressortleiters (Sicherstellung) nicht als eigenständiges Kriterium erwähnt, in der Überschrift der neu zu schaffenden Abteilung jedoch angegeben, dass der Schwerpunkt der Aufgaben im Bereich Sicherstellung liegt, ist diese Aufgabenstellung jedenfalls für interne Stellenbewerber ohne weiteres erkennbar, auch wenn in dem nachfolgenden Kriterienkatalog diese aus der Übersicht bereits ersichtliche zentrale Aufgabenstellung nicht mehr ausdrücklich genannt ist.