LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.2006
2 Sa 117/05
Normen:
BGB § 611 § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 362
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 72/05

Unbegründete Kündigung bei berechtigter Arbeitsverweigerung - kein Direktionsrecht bei Zuweisung rein ausführender Tätigkeit an wissenschaftlichen Mitarbeiter in Forschungsabteilung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 117/05

DRsp Nr. 2006/21456

Unbegründete Kündigung bei berechtigter Arbeitsverweigerung - kein Direktionsrecht bei Zuweisung rein ausführender Tätigkeit an wissenschaftlichen Mitarbeiter in Forschungsabteilung

1. Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet für den Erwerb von Wissen typische methodisch-systematische Erkenntnisarbeit und schließt angeleitete, ausführende und vollziehende Tätigkeiten aus; das Anrühren von Lacken nach einer vorgegebenen Arbeitsanweisung ist deshalb keine wissenschaftliche Tätigkeit.2. Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Lackforschung kann im Rahmen des Direktionsrechtes grundsätzlich nicht angewiesen werden, für eine andere Forschungsabteilung fünf Liter Klarlack anzurühren und bereitzustellen; diese rein ausführende Tätigkeit muss den in der Abteilung beschäftigten Hilfskräften zugewiesen werden.

Normenkette:

BGB § 611 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2005 ausgesprochenen außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.