LAG München - Urteil vom 30.03.2006
4 Sa 501/05
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 13941/04

Unbegründete Kündigung bei beschränkter Berufung gegen stattgebendes Urteil und rechtskräftiger Entscheidung zur Rücknahme erforderlicher Abmahnung

LAG München, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 501/05

DRsp Nr. 2006/20051

Unbegründete Kündigung bei beschränkter Berufung gegen stattgebendes Urteil und rechtskräftiger Entscheidung zur Rücknahme erforderlicher Abmahnung

»Wird durch erstinstanzliches Urteil die Unwirksamkeit verhaltensbedingter Kündigungen festgestellt und die beklagte Arbeitgeberin gleichzeitig zur weiter beantragten Rücknahme einer - einzigen - vorausgegangenen Abmahnung und Entfernung des Abmahnungsschreibens aus dem Personalakt (aus materiell-rechtlichen Gründen) verurteilt und wird das Ersturteil hinsichtich der Abmahnung mit der Berufung nicht angegriffen, fehlt es auf Grund der somit rechtskräftigen Entscheidung zur Abmahnung auch als solcher an dieser als, hier notwendiger, Voraussetzung der Kündigung(en).«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren insbesondere noch über die Rechtswirksamkeit mehrerer außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher, Arbeitgeberkündigungen der Beklagten gegenüber dem Kläger.