LAG Nürnberg - Urteil vom 15.08.2006
7 Sa 857/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1591/04

Unbegründete Kündigung bei Bezahlung beiseitegeschaffter Waren durch Filialleiter

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 857/05

DRsp Nr. 2006/28051

Unbegründete Kündigung bei Bezahlung beiseitegeschaffter Waren durch Filialleiter

»Entfernt ein Filialleiter - entgegen einer Anweisung - abgeschriebene Waren vom Ladengrundstück in der Absicht, sie einige Stunden später bei Arbeitsantritt zu bezahlen und zahlt er den regulären Kaufpreis vor Aufdeckung der Entfernung, rechtfertigt dieses Verhalten regelmäßig weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung noch eine Auflösung.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: