LAG Hamm - Urteil vom 28.03.2006
12 Sa 2347/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1290/05

Unbegründete Kündigung der Auslieferungsfahrerin eines Menuserviceunternehmens wegen zu langer Verweildauer bei einem Kunden

LAG Hamm, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 2347/05

DRsp Nr. 2006/21498

Unbegründete Kündigung der Auslieferungsfahrerin eines Menuserviceunternehmens wegen zu langer Verweildauer bei einem Kunden

Ist die Auslieferungsfahrerin eines Menuserviceunternehmens arbeitsvertraglich verpflichtet, täglich eine bestimmte Tour abzufahren und dabei in einer festgelegten Reihenfolge bei den Kunden die bestellten Essen auszuliefern und ist diese Tour von der Arbeitgeberin so festgelegt, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeit im Rahmen ihrer individuellen vertraglichen Arbeitszeit erledigen kann, liegt in einer verlängerten Verweildauer (von etwa 25 Minuten) bei einem Kunden ein Grund zur fristlosen Kündigung oder ordentlichen Kündigung insbesondere dann nicht vor, wenn keine detaillierten Anweisungen über den Arbeitsablauf erteilt wurden, also weder ein Gebot, angebotene Getränke abzulehnen, noch eine Anweisung dahingehend besteht, vom Kunden gesuchte Gespräche abzulehnen oder diese schnellstmöglich zu beenden.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses sowie darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.