LAG Hamm - Urteil vom 28.03.2006
12 Sa 136/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2438/05

Unbegründete Kündigungen bei Äußerungen des Arbeitnehmers über Vorgesetzten in Wahrnehmung berechtigter Interessen - Anhörung des Arbeitnehmers vor Verdachtskündigung - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 136/06

DRsp Nr. 2006/27870

Unbegründete Kündigungen bei Äußerungen des Arbeitnehmers über Vorgesetzten in Wahrnehmung berechtigter Interessen - Anhörung des Arbeitnehmers vor Verdachtskündigung - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

1. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung; verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die aus der Aufklärungspflicht resultierende ihm obliegende Anhörungspflicht, kann er sich in dem Prozess nicht auf den Verdacht einer strafbaren Handlung oder eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen.2. Äußerungen des Arbeitnehmers, die allein der Verteidigung seiner Rechtspositionen und Interessen in Gerichtsverfahren dienen, vermögen eine außerordentliche Kündigung nicht zu begründen.