LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2006
10 Sa 883/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1194/04

Unbegründete Kündigungen bei häufiger Kurzerkrankung - keine Prognosewirkung von Arbeitsunfällen und einmaliger Gesundheitsschäden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 883/05

DRsp Nr. 2007/1160

Unbegründete Kündigungen bei häufiger Kurzerkrankung - keine Prognosewirkung von Arbeitsunfällen und einmaliger Gesundheitsschäden

Für die zur Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen erforderliche Prognose sind diejenigen Erkrankungen auszunehmen, die auf Arbeitsunfällen beruhen, da insoweit grundsätzlich keine Wiederholungsgefahr besteht; zudem sind solche Erkrankungen ausgenommen, die ihrer Art nach keine Wiederholungsgefahr aufweisen, wie offenkundige einmalige Gesundheitsschäden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.

Der am 22.05.1968 geborene, verheiratete und einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, seit dem 20.07.2000 als Kommissionierer beschäftigt.