LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.09.2010
6 Sa 336/09
Normen:
GG Art. 101 Abs.1 S. 2; BGB § 26; BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 23 Abs. 1; ZPO § 50 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2279/08

Unbegründete Kündigungsschutzklage der Büroleiterin einer Gewerkschaft gegen selbständige Gewerkschaftsuntergliederung; Grundsatz des gesetzlichen Richters bei Zuweisung des Rechtsstreits an Spruchkörper des Landesarbeitsgerichts

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 336/09

DRsp Nr. 2011/7037

Unbegründete Kündigungsschutzklage der Büroleiterin einer Gewerkschaft gegen selbständige Gewerkschaftsuntergliederung; Grundsatz des gesetzlichen Richters bei Zuweisung des Rechtsstreits an Spruchkörper des Landesarbeitsgerichts

1. Die Entscheidung eines Gerichts verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn sie von objektiv willkürlichen Erwägungen bestimmt ist; davon kann nur die Rede sein, wenn sich das Gericht bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm soweit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. 2. Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der es obliegt, die Zuständigkeitsregeln anzuwenden, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; sonst müsste jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. 3. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind; ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.