LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2006
6 Sa 40/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1112/05

Unbegründete Lohnklage bei Ablösung vertraglicher Bezugnahmeklausel durch arbeitsvertragliche Neuregelung der Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 40/06

DRsp Nr. 2007/2731

Unbegründete Lohnklage bei Ablösung vertraglicher Bezugnahmeklausel durch arbeitsvertragliche Neuregelung der Vergütung

1. Ein Tarifvertrag gilt im Verhältnis der Parteien nur, wenn er allgemein verbindlich erklärt ist oder im Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt worden ist.2. Wird die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag später von Abänderungsvereinbarungen abgelöst und regeln die Parteien die Frage der Vergütung völlig neu, ist die Forderung nach Tariflohn unbegründet.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 612 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, welche auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.12.1999 bei der Beklagten als Kassiererin zunächst bis 31.12.2000 befristet beschäftigt war, hat am 21.12.2000 und am 26.08.2002 mit der Beklagten die Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen einvernehmlich durch Schreiben vom jeweiligen Datum vorgenommen.

Am 22.07.2005 hat die Klägerin Klage auf Lohndifferenzen erhoben, wobei dieses Verfahren zum vorliegenden durch Beschluss vom 10.11.2005 neben einem weiteren Verfahren zwischen den Parteien verbunden worden ist.

Da im Berufungsverfahren nur noch die Leistungsklage zwischen den Parteien anhängig ist, beschränkt sich die Darstellung des Tatbestandes auf diesen Klageteil.