Die Klägerin, welche auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.12.1999 bei der Beklagten als Kassiererin zunächst bis 31.12.2000 befristet beschäftigt war, hat am 21.12.2000 und am 26.08.2002 mit der Beklagten die Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen einvernehmlich durch Schreiben vom jeweiligen Datum vorgenommen.
Am 22.07.2005 hat die Klägerin Klage auf Lohndifferenzen erhoben, wobei dieses Verfahren zum vorliegenden durch Beschluss vom 10.11.2005 neben einem weiteren Verfahren zwischen den Parteien verbunden worden ist.
Da im Berufungsverfahren nur noch die Leistungsklage zwischen den Parteien anhängig ist, beschränkt sich die Darstellung des Tatbestandes auf diesen Klageteil.
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