LAG Hamm - Urteil vom 05.09.2006
9 Sa 2073/05
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2814/05

Unbegründete Lohnklage bei erschüttertem Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zum Beschäftigungsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 2073/05

DRsp Nr. 2007/950

Unbegründete Lohnklage bei erschüttertem Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zum Beschäftigungsverbot

Der Beweiswert ärztlichen Bescheinigungen über ein Beschäftigungsverbot der schwangeren Arbeitnehmerin ist erschüttert, wenn die Bescheinigungen nicht erkennen lassen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die behandelnden Ärzte bei Ausspruch des Beschäftigungsverbots ausgegangen sind und auch auf Nachfrage der Arbeitgeberin keine konkrete Beschreibung der dem Beschäftigungsverbot zugrunde liegenden Umstände erfolgt; der bloße Verweis auf die gesetzliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 MuSchG sowie der pauschaler Hinweis, bei der Arbeitnehmerin bestehe eine gefährdete Schwangerschaft, reichen insoweit nicht aus.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mutterschutzlohn.

Die am 22.10.1974 geborene Klägerin ist seit dem 07.09.1998 bei der Beklagten als Bürokraft zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.700,00 EUR beschäftigt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Arbeitsvertrag unter dem 28.08.1998 (Blatt 3, 4 der Akte).