Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mutterschutzlohn.
Die am 22.10.1974 geborene Klägerin ist seit dem 07.09.1998 bei der Beklagten als Bürokraft zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.700,00 EUR beschäftigt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Arbeitsvertrag unter dem 28.08.1998 (Blatt 3, 4 der Akte).
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