LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2010
6 Sa 273/10
Normen:
MTV Elektrohandwerk § 14 Nr. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2702/09

Unbegründete Lohnklage bei Versäumung tariflicher Geltendmachungsfrist aufgrund zweistufiger Ausschlussklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 273/10

DRsp Nr. 2011/6525

Unbegründete Lohnklage bei Versäumung tariflicher Geltendmachungsfrist aufgrund zweistufiger Ausschlussklausel

1. Der Wortlaut des § 14 Nr. 3 MTV Elektrohandwerk beschränkt die Ablehnung der Arbeitgeberin nicht auf den Zeitraum nach der Fälligkeit von Ansprüchen und erfordert noch nicht einmal eine schriftliche Ablehnung. 2. Es entspricht dem Zweck von Ausschlussfristen, über das Bestehen von Ansprüchen nach Fristablauf nicht mehr streiten zu müssen; die jeweilige Schuldnerin soll sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist gegen sie keine Ansprüche mehr erhoben werden. 3. Weist die Arbeitgeberin schriftlich ausdrücklich darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis "letztmalig zum 31. Dezember 2008 abgerechnet" wird, ist dieser Formulierung deutlich der Wille zu entnehmen, künftige Forderungen abzulehnen mit der Folge, dass damit die Geltendmachungsfrist des § 14 Nr. 3 MTV Elektrohandwerk ausgelöst wird und nunmehr eine fristgerechte gerichtliche Geltendmachung als die tariflich geforderte Vorgehensweise zwingend geboten ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.04.2010 - 2 Ca 2702/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Elektrohandwerk § 14 Nr. 3; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: