LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.12.2006
9 Sa 304/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 ; BGB § 305 Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 4 Satz 2 ; BBiG § 5 § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halberstadt, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1616/05

Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung - Praktikant als Arbeitnehmer - unwirksame Rückforderungsklausel in Praxisphasen-Vertrag

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 304/06

DRsp Nr. 2008/1825

Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung - Praktikant als Arbeitnehmer - unwirksame Rückforderungsklausel in Praxisphasen-Vertrag

1. Ist ein Praktikant dem Betriebsinhaber zur Arbeitsleistung verpflichtet, ist er Arbeitnehmer, auch wenn das Praktikum von einem Studenten nach der für sein Studium maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung abgeleistet werden muss.2. Die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses während der Praxisphasen, die Vertragsbedingungen, die die Stellung des Verpflichteten im Betrieb bestimmen, und der zeitliche Anteil der "Praxisphasen" an der Laufzeit des Vertrages können darauf schließen lassen, dass der Studentenstatus des Verpflichteten für das Vertragsverhältnis der Parteien nicht maßgebend ist.3. Für die Arbeitnehmereigenschaft ist es unschädlich, dass die Studienphasen an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) nicht zu einer von der Arbeitgeberin geschuldeten betrieblichen Ausbildung gehören und ein Fachhochschulstudium keine Berufsausbildung im Sinne des § 5 BBiG darstellt.