LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2008
5 Sa 401/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 303/07

Unbegründete Schadensersatzanklage der Arbeitgeberin wegen pflichtwidriger Devisengeschäfte; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu arbeitvertraglichen Befugnissen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 401/08

DRsp Nr. 2009/6295

Unbegründete Schadensersatzanklage der Arbeitgeberin wegen pflichtwidriger Devisengeschäfte; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu arbeitvertraglichen Befugnissen

1. Ein Arbeitnehmer hat der Arbeitgeberin Schadensersatz zu leisten, wenn er bei Erbringung seiner Arbeitsleistung schuldhaft einen Schaden verursacht hat; bezüglich des für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB erforderlichen Vertretenmüssens des Arbeitnehmers ist die Sonderregelung des § 619 a BGB zu beachten, nach der das Vertretenmüssen nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird sondern von der Arbeitgeberin darzulegen und zu beweisen ist. 2. Zugunsten des Arbeitnehmers sind ferner die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entsprechend § 254 BGB zu beachten. 3. Will eine Arbeitgeberin Schadensersatzansprüche daraus ableiten, dass der Arbeitnehmer unter Überschreitung seiner Befugnisse Geschäfte getätigt hat, dann muss sie im Einzelnen Umfang und Grenzen der vereinbarten Befugnisse darlegen und beweisen; aus den gesetzlichen Vertretungsregeln allein können die Grenzen der internen Befugnisse nicht abgeleitet werden.