LAG Hamm - Urteil vom 08.11.2006
18 Sa 1355/06
Normen:
BGB § 249 Abs. 1 § 275 Abs. 1, 4 § 280 Abs. 1, 2 § 286 Abs. 1 Satz 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 (1) Ca 474/06 - 27.07.2006,

Unbegründete Schadensersatzklage bei Freistellung unter Anrechnung auf offenen Urlaubsanspruch

LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1355/06

DRsp Nr. 2007/900

Unbegründete Schadensersatzklage bei Freistellung unter Anrechnung auf offenen Urlaubsanspruch

1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freistellt. 2. Mit der vom Arbeitnehmer akzeptierten Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub wird der Freistellungsanspruch zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen erfüllt. 3. Legt der Arbeitgeber die genaue zeitliche Lage des Urlaubs und die Zahl der Urlaubstage nicht fest, beginnt im Regelfall der Urlaub mit dem ersten Tag der Freistellung.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1 § 275 Abs. 1, 4 § 280 Abs. 1, 2 § 286 Abs. 1 Satz 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 25.08.1952 geborene Kläger war seit dem 17.12.2001 als Deutschlehrer in der 5-Tage-Woche im Schulbetrieb der Beklagten in H2xxx tätig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug 2.000,00 EUR.