LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2006
4 Ta 124/06
Normen:
ZPO § 114 ; SGB VII § 8 Abs. 2 § 104 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ha 1/06

Unbegründete Schadensersatzklage bei Glatteisunfall vor Dienstgebäude - Abgrenzung zum Wegeunfall - Haftungsprivileg des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 124/06

DRsp Nr. 2006/28079

Unbegründete Schadensersatzklage bei Glatteisunfall vor Dienstgebäude - Abgrenzung zum Wegeunfall - Haftungsprivileg des Arbeitgebers

1. Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere in dem sie durch die Organisation (Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Mitnahme anderer Arbeitskollegen) als innerbetrieblicher oder innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet ist oder durch Anordnung des Arbeitgebers zur innerbetrieblichen oder innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist; in diesen Fällen ist nach der Zweckbestimmung der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten.2. Gehört das schadensverursachende Ereignis zum arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin, scheidet die Annahme aus, es handele sich bei dem Unfall um ein Ereignis auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.

Normenkette:

ZPO § 114 ; SGB VII § 8 Abs. 2 § 104 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.