LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2006
11 Sa 665/06
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 280 § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2977/05

Unbegründete Schadensersatzklage bei nicht nachvollziehbaren Angaben der Arbeitgeberin zu angeblich vom Arbeitnehmer verursachten Unfällen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 665/06

DRsp Nr. 2007/11743

Unbegründete Schadensersatzklage bei nicht nachvollziehbaren Angaben der Arbeitgeberin zu angeblich vom Arbeitnehmer verursachten Unfällen

Die Schadensersatzklage der Arbeitgeberin ist unbegründet, wenn das Gericht aufgrund des Parteivortrags nicht feststellen kann, welche konkreten Schäden der Arbeitnehmer bei den angeblich von ihm verursachten Unfällen verursacht haben soll.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 280 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Zahlungen gegenüber der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung, die Beklagte macht widerklagend Schadenersatzansprüche geltend.

Der 1964 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.2005 als LKW-Fahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.12.2005 aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung.

Die Beklagte beschäftigte seinerzeit neben dem Kläger noch einen weiteren Arbeitnehmer, nämlich ihren Ehemann.

Der Kläger erlitt am 16.08.2005 einen Arbeitsunfall. Er fiel beim Besteigen des LKW herunter, wodurch er sich eine Fußverletzung zuzog. Aufgrund dieser Verletzung war er noch das gesamte Jahr 2005 im Krankenhaus.

Ab dem 28.09.2005 bezog der Kläger Verletztengeld.