LAG München - Urteil vom 24.11.2006
11 Sa 416/06
Normen:
BGB § 280 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 240/05

Unbegründete Schadensersatzklage bei Schlüsselverlust - kein Schaden bei fehlendem Schlüsselmißbrauch über mehrjährigen Zeitraum

LAG München, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 416/06

DRsp Nr. 2007/14350

Unbegründete Schadensersatzklage bei Schlüsselverlust - kein Schaden bei fehlendem Schlüsselmißbrauch über mehrjährigen Zeitraum

Kommt es im Laufe von vier Jahren nach dem Verlust eines Schlüssels zu keiner missbräuchlichen Benutzung der zentralen Schließanlage, lässt dies darauf schließen, dass von Anfang an keine ernsthafte Möglichkeit des Missbrauchs des verloren gegangenen Schlüssels bestanden hat und auch in Zukunft nicht besteht, so dass mangels Schaden ein Schadensersatzanspruch ausscheidet; aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der verlorene Schlüssel entweder von niemandem gefunden oder zumindest nicht dem betreffenden Gebäude zugeordnet wurde.

Normenkette:

BGB § 280 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 1.331,88 EUR.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: