LAG Köln - Urteil vom 13.08.2007
2 Sa 370/07
Normen:
MTV DP AG § 12 ; BGB § 276 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5869/05

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitgebers bei Beschädigung eines Betriebsfahrzeugs infolge ungenügender Sicherung gegen Wegrollen - fehlender Nachweis grober Fahrlässigkeit beim Abstellen des Fahrzeugs

LAG Köln, Urteil vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 370/07

DRsp Nr. 2008/1763

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitgebers bei Beschädigung eines Betriebsfahrzeugs infolge ungenügender Sicherung gegen Wegrollen - fehlender Nachweis grober Fahrlässigkeit beim Abstellen des Fahrzeugs

1. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste; bei der groben Fahrlässigkeit sind auch subjektive, in der Individualität des handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen, den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen.2. Der Arbeitnehmer kann (unter den konkreten Umständen des Einzelfalles) davon ausgehen, das Betriebsfahrzeug (PKW) gerade noch ausreichend gegen Wegrollen gesichert zu haben, wenn er zwar von den in der konkreten Parksituation gebotenen Sicherungsmaßnahmen (Anziehen der Handbremse, Einlegen eines Gangs und Querstellen der Lenkung) zwei überhaupt nicht und die Dritte (das Anziehen der Handbremse) offensichtlich nicht vollständig oder korrekt ausführt, andererseits aber in der Vergangenheit beim Parken niemals einen Gang eingelegt hat und in der konkreten Situation auch noch einige Zeit im Wagen sitzen geblieben ist, ohne dass dieser losgerollt ist.

Normenkette:

MTV DP AG § 12 ;