LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2006
4 Sa 727/06
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1812/05

Unbegründete Schadensersatzklage des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei fehlender Einstellung eines Bewerbers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 727/06

DRsp Nr. 2007/11735

Unbegründete Schadensersatzklage des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei fehlender Einstellung eines Bewerbers

Ist aufgrund der Ausschreibung und des eingeleiteten Bewerbungsverfahrens überhaupt kein Bewerber eingestellt worden, kann eine etwaige Absicht, schwerbehinderte Bewerber nachteilig zu behandeln, nicht ursächlich sein für eine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes; Benachteiligung setzt voraus, dass überhaupt eine Auswahl zwischen Arbeitnehmern stattfindet und der schwerbehinderte Bewerber in diesem Auswahlverfahren nicht für die Arbeitsstelle berücksichtigt wird.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen bei einer Stellenbesetzung.

Die Beklagte suchte mit Inserat vom 20.08.2005 in der Zeitung "O" einen kaufmännischen Angestellten für ihre Niederlassung in H zum baldmöglichsten Eintritt.

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 20.08.2005 um diese Stelle und teilte in diesem Schreiben mit, dass er schwerbehindert im Sinne des Gesetzes sei.

Mit Schreiben vom 26.10.2005, wegen dessen Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils hingewiesen wird, lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers ab.

Ihre Begründung, sie habe das Auswahlverfahren wegen mehrerer Bewerber eingrenzen müssen, traf nicht zu.