LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.05.2010
16 Sa 1581/09
Normen:
BGB § 628 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; AktG § 92 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; AktG § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 286/08

Unbegründete Schadensersatzklage eines Betriebsleiters gegen Vorstand einer Aktiengesellschaft wegen Insolvenzverschleppung; unschlüssige Geltendmachung des Vertrauensschadens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 1581/09

DRsp Nr. 2010/12543

Unbegründete Schadensersatzklage eines Betriebsleiters gegen Vorstand einer Aktiengesellschaft wegen Insolvenzverschleppung; unschlüssige Geltendmachung des Vertrauensschadens

Der Schadensersatzanspruch gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft wegen Insolvenzverschleppung ist auf Ersatz des Vertrauens-, nicht des Erfüllungsschadens gerichtet (BGH 20.10.2008 - II ZR 211/07, DB 2009, 388). Deshalb kommt ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der nicht gezahlten Nettovergütung nicht in Betracht. Auch der Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB ist auf das Erfüllungsinteresse gerichtet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2009 - 7 Ca 286/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; AktG § 92 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; AktG § 92 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Vorstand einer insolventen Aktiengesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch.