ArbG Ludwigshafen, vom 13.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 759/07
Unbegründete Schadensersatzklage eines Verkäufers wegen Mobbings - unsubstantiierte Darlegungen zu Verletzungshandlungen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 340/08
DRsp Nr. 2009/4338
Unbegründete Schadensersatzklage eines Verkäufers wegen Mobbings - unsubstantiierte Darlegungen zu Verletzungshandlungen
1. Nach § 253 Abs. 2BGB besteht bei Gesundheitsverletzungen ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der nicht voraussetzt, dass deliktisches Handeln vorliegt; vielmehr reicht nach § 253 Abs. 2BGB eine einfache Vertragsverletzung aus (§ 280 Abs. 1BGB), wobei sich die Haftung auch auf das Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278BGB erstreckt, das dieser in Ausübung einer übertragenen Aufgabe begangen hat.2. Zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2BGB mit § 280 Abs. 1BGB, der auf den Begriff des Mobbings gestützt wird, muss der Arbeitnehmer ebenso wie in allen anderen Fällen behaupteter Vertragspflichtverletzungen konkrete Handlungen darlegen, durch die kausal Rechtsverletzungen verursacht worden sind; es muss ein zurechenbarer Schaden und ein Verschulden der Arbeitgeberin oder ein ihr über § 278BGB zurechenbares Verschulden ihres Mitarbeiters vorliegen, wobei insbesondere psychische Schäden voraussehbar gewesen sein müssen.
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