LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2008
10 Sa 340/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 759/07

Unbegründete Schadensersatzklage eines Verkäufers wegen Mobbings - unsubstantiierte Darlegungen zu Verletzungshandlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 340/08

DRsp Nr. 2009/4338

Unbegründete Schadensersatzklage eines Verkäufers wegen Mobbings - unsubstantiierte Darlegungen zu Verletzungshandlungen

1. Nach § 253 Abs. 2 BGB besteht bei Gesundheitsverletzungen ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der nicht voraussetzt, dass deliktisches Handeln vorliegt; vielmehr reicht nach § 253 Abs. 2 BGB eine einfache Vertragsverletzung aus (§ 280 Abs. 1 BGB), wobei sich die Haftung auch auf das Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB erstreckt, das dieser in Ausübung einer übertragenen Aufgabe begangen hat. 2. Zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB mit § 280 Abs. 1 BGB, der auf den Begriff des Mobbings gestützt wird, muss der Arbeitnehmer ebenso wie in allen anderen Fällen behaupteter Vertragspflichtverletzungen konkrete Handlungen darlegen, durch die kausal Rechtsverletzungen verursacht worden sind; es muss ein zurechenbarer Schaden und ein Verschulden der Arbeitgeberin oder ein ihr über § 278 BGB zurechenbares Verschulden ihres Mitarbeiters vorliegen, wobei insbesondere psychische Schäden voraussehbar gewesen sein müssen.